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Jährliche Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration für das Jahr 2024

8. Januar 2024
Oksana Probst

Auch in diesem Jahr wurden die Mindestgehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss sowie für Fachkräfte über 45 Jahre neu festgelegt.

  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) beträgt 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 45.300 €
  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU in Engpassberufe sowie für Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen (Hochschulabschluss wurde nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben) beträgt 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 41.041,80 €
  • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 54.360 €
  • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV) beträgt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 49.830 €.

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